PENSIONIERTEN-VEREINIGUNG SULZER


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Statutenenwurf

PENSIONIERTEN-VEREINIGUNG SULZER WINTERTHUR
Statuten

Anmerkung: Männlich gesetzte Begriffe gelten sinngemäss auch für weibliche Personen.
Name, Sitz und Zweck:


1.1
Die „Pensionierten-Vereinigung Sulzer Winterthur“, gegründet 1978, (Kurzbezeichnung „PV Sulzer“) ist ein Verein im Sinne des Art 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
1.2 Sitz:
Der Sitz ist Winterthur. Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral.
1.3 Zweck:
Die Vereinigung versteht sich als Bindeglied der Pensionierten gegenüber der Firma und der Vorsorgeeinrichtung. Sie fördert den Zusammenschluss der Pensionierten und bietet im Sinne einer positiven Gestaltung des Ruhestandes verschiedene Aktivitäten an.
1.4. Ziele:
Die angestrebten Ziele sollen erreicht werden durch: Anregung und Schaffung von sportlichen, kulturellen, ideellen und geselligen Anlässen.

Mitgliedschaft zur Vereinigung:
2.1. Mitglieder-Kategorien:
a ) Aktivmitglieder (Pkt. 2.1.1)
b ) Freimitglieder (Pkt. 2.1.2)
c ) Ehrenmitglieder (Pkt. 2.1.3)
2.1.1 Eintritt Aktivmitglieder:
Aktivmitglieder können pensionierte, ehemalige Mitarbeiter des Sulzer Konzerns, sowie von ausgegliederten oder verkauften Bereichen werden. Ebenfalls können deren Ehe- und Lebenspartner sowie Hinterbliebene Mitglieder werden.
In begründeten Fällen können Aussenstehende als Mitglieder aufgenommen werden, welche in irgendeiner Form mit der Firma oder der Vereinigung verbunden (gewesen) sind.
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Der Eintritt ist schriftlich mittels Anmeldeformular der Pensionierten-Vereinigung mit Unterschrift zu beantragen. Das Beitrittsgesuch kann auch über die Homepage
www.sulzer-pensionierte.ch erfolgen.
Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die vorliegenden Statuten.


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2.1.2 Freimitglieder:
Zu Freimitgliedern können an der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Aktive ernannt werden, die in irgendeiner Form über längere Zeit sich um die Vereinigung verdient gemacht haben.
2.1.3 Ehrenmitglieder:
Mitglieder, die sich um die Vereinigung in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2.2.1 Austritt:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.2.2 Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet jedoch am Ende eines Kalenderjahres.
2.2.3 Ausschluss:
Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ihre Mitgliedschaft den Interessen der Vereinigung entgegensteht.
Insbesonders können Mitglieder ausgeschlossen werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, die Eintracht gefährden und / oder der Vereinigung als Mitglieder nicht mehr zumutbar sind.
Das betreffende Mitglied wird über den Ausschluss orientiert.
2.2.4 Rekursrecht:
Der abgewiesene Bewerber oder ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Rekursrecht. Die nächste Generalversammlung entscheidet dann endgültig.
Organisation:


Die
Organe der Vereinigung sind:
a ) die Generalversammlung (GV) (Pkt. 3.2); wenn nötig ausserordentliche GV (Pkt. 3.3)
b ) der Vorstand (Pkt. 3.4)
c ) die Kontrollstelle (Pkt. 3.6)
d ) Unterorganisationen. Diese bieten verschiedene Freizeit-Aktivitäten an und werden durch je einen Gruppenleiter geführt.




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3.2 Generalversammlung:
Die Generalversammlung, als höchstes Organ der Vereinigung, findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
3.2.1 Geschäfte:
An der Generalversammlung werden folgende Geschäfte behandelt:
a ) Feststellung der Anzahl der anwesenden Mitglieder und die Wahl der Stimmenzähler.
b ) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung.
c ) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten.
d ) Mutationen (Mitgliederbewegungen).
e ) Abnahme der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichtes und Entlastung der geschäftsführenden Organe.
f ) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und Genehmigung des Budgets.
g ) Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle.
h ) Genehmigung des Jahresprogramms
i ) Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Statuten.
j ) Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern. Behandlung von Rekursen.
l ) Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern.
m) Varia
3.2.2 Die
Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat mindestens 15 Tage vor dem festgesetzten Datum mit Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand zu erfolgen.
Die Einladung wird den Mitgliedern persönlich zugestellt. An der Generalversammlung haben nur Mitglieder der Vereinigung Stimmrecht!
3.2.3
Anträge müssen schriftlich und begründet spätestens 10 Tage vor der GV dem Präsidenten eingereicht werden. Sie können auch über das Internet erfolgen.
Der Präsident leitet die Generalversammlung, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
Für
Beschlüsse und Anträge gilt das einfache mehr, für Wahlen im 1. Wahlgang das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3.2.6 Die
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht durch Ordnungsantrag geheime Abstimmung beschlossen wird.



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Bei der Wahl des Vorstandes wird zuerst der Präsident gewählt, der restliche Vorstand kann in globo gewählt werden, sofern aus der Versammlung kein anderer Vorschlag vorliegt. Wer als Mitglied der Organisation durch ein Geschäft persönlich betroffen ist, muss in den Ausstand treten.
3.2.8 Bei der
Wahl der Revisoren hat der Vorstand ein Vorschlagsrecht. Diese Instanz kann ebenfalls in globo gewählt werden, sofern aus der Versammlung kein anderer Vorschlag vorliegt.
3.2.9 Bei einer
Abstimmung über eine Statutenrevision ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgebenden Stimmen erforderlich.
3.3. Ausserordentliche Generalversammlung:
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt:
Entweder auf Beschluss einer ordentlichen Generalversammlung, oder des Vorstandes, oder auf Begehren von mindestens 10% aller Mitglieder. Letztere haben das Begehren schriftlich zu begründen.

3.4 Vorstand:
3.4.1 Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
a ) Präsident
b ) Vizepräsident
c ) Sekretariat / Aktuariat
d ) Kassier
e ) Gruppenchef Wandern
f ) Gruppenchef Radfahren
g) Gruppenchef Tagesreisen

3.4.2 Um die Kontinuität im Vorstand zu gewährleisten, kann ein zusätzliches Mitglied gewählt werden.
3.4.3 Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
3.4.4 Die
Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
3.4.5 Die
Amtsdauer der Kontrollstelle beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.



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3.5 Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung und die allgemeinen Interessen gemäss Pkt. 1.4. Die Gruppenleiter der Untergruppen agieren autonom.
Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach aussen, pflegt u.a. den Kontakt zur Sulzer- Vorsorgeeinrichtung SVE.
Der
Kassier führt die finanziellen Geschäfte der Vereinigung. Er muss in der Lage sein, eine Bilanz- mit Gewinn- und Verlustrechnung zu führen. Deshalb muss er entsprechende fundierte buchhalterische Kenntnisse besitzen.
3.5.4 Die
Ausgabenkompetenz für Anschaffungen beträgt im Einzelfall 1000.- CHF, jedoch maximal 3000.- CHF. Über höhere Beträge beschliesst die Generalversammlung.
3.5.5 Ein Vorstandsmitglied führt die Internet Homepage der Vereinigung.
3.6. Kontrollstelle:
Die Kontrollstelle besteht aus
drei Mitgliedern. Ein Mitglied davon muss mindestens fundierte buchhalterische Kenntnisse besitzen.
Die
Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht.
3.6.3 Die Kontrollstelle ist jederzeit berechtigt, Einblick in die Rechnungen der Vereinigung zu nehmen.
3.6.4 Die Rechnung und Rechnungsführung ist jährlich mindestens einmal durch die Kontrollstelle zu prüfen. Die Kontrollstelle erstattet dem Vorstand und der Generalversammlung Bericht.
3.7.
Kommissionen für spezielle Aufgaben:
Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Kommissionen einsetzen. Ihre Aufgabe ist klar umrissen und zeitlich begrenzt.
Finanzwesen:

Einnahmen:
Die finanziellen Mittel der Vereinigung bestehen aus Jahresbeiträgen der Mitglieder und weiteren unter Pkt. 4.3 aufgeführten Einnahmen.
Die
Untergruppen erheben separate Mitglieder-Beiträge.
Ausnahmen:
Die Vorstandsmitglieder, die Radfahr- und Wanderleiter sowie Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.

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Eintretende Mitglieder sind für das Eintrittsjahr voll beitragspflichtig. Ausnahme: Eintritt im Dezember.
4.3 Weitere Einnahmen sind:
Ausserordentliche Mitgliederbeiträge, Zinserträge, Spenden, freiwillige Beiträge, Unterstützungen, Schenkungen, Vermächtnisse und andere Mittel.
4.4 Verwendung:
Die Mittel werden verwendet für die finanziellen Verpflichtungen und zur Bestreitung des Vereinigungszweckes.
4.5 Geschäftsjahr:
Vereins- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Schlussbestimmungen:
Die Auflösung der Vereinigung oder ihre Verbindung mit Körperschaften oder Gesellschaften ist nur durch eine Urabstimmung möglich (ZGB Art. 76ff). Mindestens die Hälfte aller Mitglieder muss an der Abstimmung teilnehmen. Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen müssen sich dafür aussprechen.
5.2. Die
Liquidation der Vereinigung erfolgt durch den Vorstand (ZGB Art. 58). Ein allfällig verbleibendes Vermögen ist bei der Zürcher Kantonalbank zu deponieren. Das Vermögen steht innerhalb von 10 Jahren neu zu gründenden Pensionierten-Vereinigung mit dem gleichen Zweck und Ziel, gemäss Pkt. 1.3 und Pkt. 1.4, zur Verfügung.
5.3 Sollte nach Ablauf der Zehnjahresfrist keine Neugründung zustande kommen, ist das gesamte Vermögen einer vorab zu bestimmenden Institution zukommen zu lassen.
5.4 Haftung der Mitglieder gemäss ZGB Art. 75a.
Schlusssatz:

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 21. März 2002 und der Ergänzung vom 08. August 2002.
Sie treten nach Beschluss der GV vom 22.03.12 sofort in Kraft, sofern 2/3 der Mitglieder an der GV zustimmen.
Winterthur, den 22.03.12
Pensionierten-Vereinigung Sulzer:
Der Präsident: Der Kassier: Die Sekretärin:
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